Wir möchten verhindern, dass Sie über den finanziellen Aufwand unserer Arbeit im Unklaren gelassen werden. Die Kostenfrage ist für ein angenehmes Mandatsverhältnis wichtig. Gerne erläutern wir Ihnen in Ihrem Rechtsfall die möglicherweise auf Sie zukommenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Am besten kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular, damit wir erste Informationen in Ihrer Sache erhalten. Wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung und besprechen individuell die weitere Vorgehensweise einschließlich der vorraussichtlich anfallenden Kosten im Falle eines Mandats.


Rechtsanwaltsgebühren:

Die Gebühren unserer anwaltlichen Tätigkeit berechnen wir nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG). Nur in wenigen Fällen werden wir eine von dem RVG losgelöste Honorarvereinbarung vorschlagen.

Nach dem RVG richten sich die Anwaltskosten in der Regel nach dem Streitwert bzw. nach dem Gegenstandswert. Häufig gibt es Rahmengebühren. Danach ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen die Vergütung zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen:

  • Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
  • Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
  • Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
  • Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes

Rechtsschutzversicherung:

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, stellt sich die Frage, ob für Ihren Fall Deckungszusage gegeben ist, mit der Folge, dass Ihr Versicherungsunternehmen die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Als Serviceleistung übernehmen wir für Sie kostenfrei die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Dies hat auch den Vorteil, dass wir den Sachverhalt, den Sie uns mitgeteilt haben, komprimiert und rechtlich geprüft weitergeben können. Sie ersparen sich dadurch Arbeit, Zeitaufwand und gegebenenfalls Ärger.

Kostenerstattung:

In zivilrechtlichen Angelegenheiten gilt der Grundsatz, dass im Falle des Obsiegens über die gegnerische Partei diese sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten hat. Eine Ausnahme gibt es im Arbeitsrecht. Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten entstehen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Form der Sozialhilfe zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und auf dem Gebiet der gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Über die Voraussetzungen informieren wir Sie gerne in einem Beratungsgespräch.